Landeskompetenzen für Maßnahmen der Mietpreisregulierung. Rechtsgutachten.

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Berlin

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2194-2242

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ZLB: R 199/716

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EDOC
GU
RE

Abstract

Seit die rot-rot-grüne Landesregierung in Berlin angekündigt hat, mit dem sogenannten Mietendeckel die Mieten der Bundeshauptstadt zu begrenzen, hat eine rege Debatte über seine Rechtmäßigkeit begonnen. Knackpunkt der juristischen Auseinandersetzung ist die Frage nach den Bundes- und Landeskompetenzen und deren gegenseitiger Begrenzung. Entsprechend dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme begrenzt auf der einen Seite die Bundeskompetenz für die privatrechtsregulierende Gestaltung des Mietrechts öffentlich-rechtliche Landeskompetenzen hinsichtlich der Preispolitik auf dem Wohnungsmarkt. Auf der anderen Seite begrenzen die landespolitischen Kompetenzen den Gestaltungsraum des Bundes. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es eine sogenannte Sperrwirkung durch den Bund nicht gibt. Vielmehr seien Bund und Länder dazu verpflichtet, die jeweils gewählte Regelungsform (privatrechtlich durch den Bund, öffentlich-rechtlich durch die Länder) zu respektieren und inhaltlich die gegenseitige Selbstbegrenzungspflicht zu beachten. Mietverwaltungsrechtliche Maßnahmen des Landes im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Regulierung seien daher zulässig.

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Studien / Rosa-Luxemburg-Stiftung; 2019,8