Kommunale Vorbildfunktion gesetzlich verankert. Pflicht zur Umstellung auf erneuerbare Energien bei der Renovierung von Bestandsgebäuden.
Winkler & Stenzel
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Winkler & Stenzel
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DE
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Burgwedel
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1437-417X
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ZLB: 4-Zs 643
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
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RE
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Abstract
Öffentliche Gebäude müssen künftig eine Vorbildfunktion für den Ausbau erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung einnehmen. Künftig gilt nicht nur bei neuen, sondern auch bei bestehenden öffentlichen Gebäuden eine Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien. Wird also ein öffentliches Gebäude grundlegend renoviert, müssen nach der Renovierung erneuerbare Energien wie etwa Solarwärme anteilig den Wärmebedarf des Gebäudes decken. Dies ist der zentrahle Inhalt der Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG), die am 1. Mai 2011 in Kraft trat.
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Stadt und Gemeinde interaktiv
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Nr. 10
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S. 449-451