Die Formenwahlfreiheit der Verwaltung. Die öffentliche Verwaltung zwischen öffentlichem und privatem Recht.
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1989
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SEBI: 89/4935
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Das Dogma von der Formenfreiheit der öffentlichen Verwaltung, d. h. die Freiheit der öffentlichen Verwaltung, sich neben öffentlich-rechtlicher auch privatrechtlicher Formen zu bedienen, ist einhellige herrschende Meinung. Eine tragfähige juristische Begründung zu seiner Rechtfertigung steht jedoch noch immer aus. Zur Lösung des Problems zeigt der Verfasser zunächst die Unterschiedlichkeiten von öffentlichem und privatem Recht im Wandel seit dem Mittelalter auf. Im Schlußkaptel kommt er zu dem ERgebnis, daß es keine staatliche Formenwahlfreiheit gibt. Die Annahme, der Staat könne sich "als Privatrechtssubjekt" wie jedermann der privatrechtlichen Formen bedienen, sei unzutreffend, da dem Staat keine "generelle" Privatrechtsfähigkeit zukomme. Nur für die Bedarfsdeckungsgeschäfte bestehe eine ungeschriebene Teil-Privatrechtsfähigkeit "kraft Sachzusammenhangs". Der Staat besitze dagegen nicht von vornherein eine unkodifizierte partielle Privatrechtsfähigkeit zu erwerbswirtschaftlicher Betätigung. Ebensowenig könne der Staat materiell öffentliche Aufgaben in den Formen des privaten Rechts erfüllen. vka/difu
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München: Vahlen (1989), XXIII, 130 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1988)
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Serie/Report Nr.
Studien zum öffentlichen Recht und zur Verwaltungslehre; 43