Beitrag der amtlichen Statistik zu den Gefährdungsmeldungen nach § 8a SGB VIII zur Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes.
Bundesanzeiger
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Bundesanzeiger
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DE
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Köln
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1861-6631
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ZLB: Zs 526
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Abstract
Daten über Anzahlen und Ausmaße von Kindeswohlgefährdungen sind in Deutschland rar. Wer Näheres wissen will, musste - wenigstens bisher - unterschiedliche Statistiken bemühen und erhielt selbst dann nur einen Blick auf die Spitze des Eisbergs. Selbst nachdem der Gesetzgeber Aufgaben und Vorgehensweisen von öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe bei der Wahrnehmung von Kinderschutzaufgaben in § 8a SGB VIII klargestellt hatte, blieb die statistische Erfassung von Gefährdungsmeldungen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe überlassen, die sich dieser Aufgabe mit von Fall zu Fall unterschiedlicher Intensität und Systematik widmeten. Erst im Bundeskinderschutzgesetz wurde in Art. 2, der sich mit den Änderungen im SGB VIII befasst, eine Erweiterung des § 99 SGB VIII vorgenommen, um eine bundesweit einheitliche statistische Erhebung zu Gefährdungseinschätzungen nach § 8a SGB VIII auf den Weg zu bringen (§ 99 Abs. 6 neu). In dem Beitrag wird überprüft, wieweit diese Statistik zu den Gefährdungsmeldungen zur Evaluation des Gesetzes beitragen kann.
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ZKJ - Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe
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Nr. 1
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S. 11-15