Windenergieanlagen und öffentliche Ausschreibungen. Ein Teufelskreis zwischen Immissionsschutzrecht und Ausschreibungsreife?
Winkler & Stenzel
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Winkler & Stenzel
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DE
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Burgwedel
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1437-417X
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ZLB: Kws 860 ZB 6819
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
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RE
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Abstract
Bei der Errichtung oder dem Erwerb von Windenergieanlagen stehen Kommunen oder ihre Energieversorger häufig vor der Problematik, dass bei der Ausschreibung die Grundsätze der Ausschreibungsreife und der produktneutralen Ausschreibung miteinander kollidieren. Insbesondere die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) kann nämlich erst erteilt werden, wenn der genaue Anlagentyp feststeht. In diesen Fällen ist eine Ausnahme von der Soll-Vorschrift der Ausschreibungsreife denkbar. Sofern die Erteilung der BImSchG-Genehmigung allerdings rechtssicher prognostizierbar ist, sollte diese Information in das Formular der EU-Bekanntmachung ebenso aufgenommen werden, wie die immissionschutzrechtlichen Anforderungen, deren Einhaltung die Erteilung der Genehmigung zur Folge hat.
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Stadt und Gemeinde interaktiv
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Nr. 10
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S. 401-403