Der Schutz von Presse und Rundfunk vor dem Zugriff staatlicher Verfolgungsorgane.
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SEBI: 88/5056
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Am 25. Juli 1975 wurde das "Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk" verabschiedet. Der Gesetzgeber war mit dem Ziel angetreten, die Institution der freien Presse und des Rundfunks auf dem Gebiet der gerichtlichen Verfahren stärker abzusichern, "damit sie ihre in der Demokratie unabdingbare Aufgabe der öffentlichen Meinungsbildung wahrnehmen können". Hierzu hatte der Gesetzgeber den Medien ein "uneingeschränktes", d. h. unter anderem von Beschränkungen bei schweren Straftaten befreites Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt. Mehr als zehn Jahre danach ist zweifelhaft, ob dieses Ziel erreicht wurde. Die Reform hat nicht verhindern können, daß es aufgrund zahlreicher Beschlagnahmen von journalistischem Bild- und Filmmaterial in den Redaktionen von Zeitungen und Rundfunkanstalten zu Irritationen bei den Medienangehörigen und in der Öffentlichkeit kam. Ob das vom Journalisten selbsterarbeitete und -recherchierte Material mit in den strafprozessualen Medienschutz einbezogen werden soll, wird im Rahmen der hier vorgenommenen Neubewertung des grundlegenden Interessenkonflikts zwischen Medienfreiheit und Strafverfolgung erörtert. chb/difu
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Presse, Pressefreiheit, Rundfunk, Rundfunkrecht, Grundrecht, Strafprozessordnung, Strafrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Information, Bildung/Kultur, Kommunikationsmedien
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München: Beck (1988), XXIII, 139 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1987/88)
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Presse, Pressefreiheit, Rundfunk, Rundfunkrecht, Grundrecht, Strafprozessordnung, Strafrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Verfassungsrecht, Information, Bildung/Kultur, Kommunikationsmedien
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Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht; 46