Mitbestimmung in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen.

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Baden-Baden

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ZLB: 98/2213

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RE
GU

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Abstract

Dem Rechtsgutachten zufolge unterliegen Mischkonzerne grundsätzlich den Bestimmungen des Konzernrechtes. Bezüglich der Mitbestimmung der Beschäftigten ist zwischen den einzelnen Konzernunternehmen und der unternehmensübergreifenden Mitbestimmung zu unterscheiden. Für das Ob und Wie kommt es in den Unternehmen auf dessen Rechtsform an. So ist nur in privatrechtlich verfaßten Unternehmen Raum für die Unternehmens- oder die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung. Bezüglich der Mitbestimmung über Angelegenheiten des gesamten Konzerns kennt das Recht der Unternehmensmitbestimmung kein eigenes Konzernorgan. Sie kann sich in Mischkonzernen jedoch, sowohl bei den verschiedenen Unternehmensformen wie den unterschiedlichen Rechtsformen der Konzernmutter, über den Aufsichtsrat vollziehen. Die unternehmerische Mitbestimmung im Mischkonzern findet ihre Ergänzung in einer betrieblichen Mitbestimmung in der Form von Konzernbetriebsräten. Den Vertretern im Aufsichtsrat, in Konzernbetriebsräten sowie in europäischen Betriebsräten ist es unbenommen, mit den Personalvertretern von konzernangehörigen Trägern zu kooperieren. eh/difu

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68 S.

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Schriften der Hans-Böckler-Stiftung; 33