Sondernutzung an Gemeindestraßen: § 23 StrWG. OVG Lüneburg, Urteil v. 11.3.1985 - 12 C 1/84.
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SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
IRB: Z 1059
BBR: Z 489
IRB: Z 1059
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Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
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Zusammenfassung
Ein Rechtsanspruch auf Sondernutzungserlaubnis kann nicht anerkannt werden, wohl aber ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Es verstößt gegen geltendes Recht, wenn eine Gemeinde ohne Ausnahme verbietet, Sondernutzungserlaubnisse für politische Veranstaltungen in Fußgängerbereichen zu erteilen. Politische Werbung in Fußgängerzonen gehört heute grundsätzlich zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch, wenn die Gemeinverträglichkeit gewahrt bleibt. Die Schwelle für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in Fußgängerzonen ist bei der normalen politischen Werbung an Ständen und Gestellen in Wahlkampfzeiten herabzusetzen; die erlaubnispflichtige Sondernutzung muss eine Ausnahme sein, die nur unter besonderen Umständen zu einer restriktiven Anwendung der Erlaubniserteilung führt. (-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Straßenrecht, Straßenraum, Fußgängerzone, Gemeindestraße, Satzung, Werbung, Normenkontrollverfahren, Rechtsprechung, Straßennutzung, Gemeingebrauch, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Wahlkampf, OVG-Urteil, Recht, Verkehr
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Die Gemeinde, Kiel; 37(1985), Nr.9, S.274-276, Lit.
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Straßenrecht, Straßenraum, Fußgängerzone, Gemeindestraße, Satzung, Werbung, Normenkontrollverfahren, Rechtsprechung, Straßennutzung, Gemeingebrauch, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Wahlkampf, OVG-Urteil, Recht, Verkehr