Sondernutzung an Gemeindestraßen: § 23 StrWG. OVG Lüneburg, Urteil v. 11.3.1985 - 12 C 1/84.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1985

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
IRB: Z 1059

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Ein Rechtsanspruch auf Sondernutzungserlaubnis kann nicht anerkannt werden, wohl aber ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Es verstößt gegen geltendes Recht, wenn eine Gemeinde ohne Ausnahme verbietet, Sondernutzungserlaubnisse für politische Veranstaltungen in Fußgängerbereichen zu erteilen. Politische Werbung in Fußgängerzonen gehört heute grundsätzlich zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch, wenn die Gemeinverträglichkeit gewahrt bleibt. Die Schwelle für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in Fußgängerzonen ist bei der normalen politischen Werbung an Ständen und Gestellen in Wahlkampfzeiten herabzusetzen; die erlaubnispflichtige Sondernutzung muss eine Ausnahme sein, die nur unter besonderen Umständen zu einer restriktiven Anwendung der Erlaubniserteilung führt. (-y-)

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Die Gemeinde, Kiel; 37(1985), Nr.9, S.274-276, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen