Der Anteil von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung am Rechtssetzungsverfahren.

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SEBI: 89/3209

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DI
S

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Abstract

Durch die Gewaltenteilung hat sich der Charakter der staatlichen Machtausübung in der Schweiz teilweise verändert. An die Stelle unbeschränkten Individualhandelns ist das begrenzte Handeln von Kollektiven getreten: eines Parlaments, einer Regierung, eines Gerichts. Machtkontrolle setzt voraus, daß ermittelt wird, wo sich Individualmacht bilden und durchsetzen kann und wo es Interessenshomogenität gibt, die dazu führt, daß ein Kollektiv analog zu einem mächtigen Individuum handelt. Die Gewaltenteilung verfolgt das Ziel, staatliche Macht zu mäßigen, indem sie diese auf verschiedene Träger verteilt. Dies macht es notwendig, die Kollektive machtsoziologisch zu analysieren, und zwar unter dem Gesichtspunkt, inwieweit das Rechtssetzungsverfahren von Bundesorganen, Parteien und Bürgervereinigungen beeinflußt wird. Besonders widmet sich die Autorin der Machtausübung von Bundesorganen, ihrer inneren Strukturen und der Machtverschiebungen, die stattfinden, um somit nachzuweisen, wieviel Macht jedes Bundesorgan tatsächlich einsetzen kann, um beim Rechtssetzungsverfahren eigene Interessen manifestieren zu können. alf/difu

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Gewaltenteilung, Funktion, Rechtssetzung, Pluralismus, Parlament, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Theorie, Verwaltung, Gesetzgebung, Recht, Verfassungsrecht

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Grüsch: Rüegger (1986), 211 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1986)

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Gewaltenteilung, Funktion, Rechtssetzung, Pluralismus, Parlament, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Theorie, Verwaltung, Gesetzgebung, Recht, Verfassungsrecht

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Reihe Staatsrecht; 4