Bilanzierung bei langfristiger Auftragsfertigung.
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1990
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ZZ
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
SEBI: Zs 358-4
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Zusammenfassung
Ein langfristiger Auftrag liegt vor, wenn seine Durchführung sich über zwei Rechnungsperioden erstreckt.Bei Aufträgen dieser Art handelt es sich meist um Werk- bzw.Werklieferungsverträge.Der Abschluß dieser Verträge wird so lange nicht bilanziert, bis eine Vertragspartei Aufwendungen zur Durchführung des Auftrages gemacht hat.Drohende Verluste aus den Aufträgen werden dem Imparitätsprinzip entsprechend sofort ausgewiesen.Dies gilt auch im Steuerrecht.Das teilweise erstellte Werk erscheint in der Regel in der Bilanz des Herstellers.Das Bauwerk auf fremden Grund und Boden erscheint beim Hersteller als Forderung eigener Art, da es in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergeht.Teilzahlungen des Bestellers werden in der Regel passiviert.Die Teilgewinnrealisation wird nach h.M. unter engen Voraussetzungen zugelassen.Es besteht sowohl handels- als auch steuerrechtlich ein Aktivierungswahlrecht für den Gewinnaufschlag, wenn das Werk erst teilweise erstellt ist.Auch das Bilanzrichtliniengesetz hat die Problematik der Teilgewinnrealisation nicht ausreichend geklärt.Zwar schafft das HGB in Einzelheiten Klarheit; das Grundproblem, nämlich der Widerspruch zwischen Teilgewinnrealisation und Realisationsprinzip, löst jedoch auch das Bilanzrichtlinien-Gesetz nicht.(-z-)
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Schlagwörter
Auftrag , Herstellung , Kosten , Bewertung , Gebäude , Bilanzrecht , Handelsbilanz , Steuerbilanz , Immobilie , Bilanzierung , Bilanzrichtlinie , Recht , Wirtschaft
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In: Betr.-Berater, 45(1990), Nr.2, S.100-106, Lit.
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Stichwörter
Auftrag , Herstellung , Kosten , Bewertung , Gebäude , Bilanzrecht , Handelsbilanz , Steuerbilanz , Immobilie , Bilanzierung , Bilanzrichtlinie , Recht , Wirtschaft