Mischförderung - Konzeption oder Konfusion?

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IRB: Z 877

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Abstract

Bund, Länder und Gemeinden haben den Bau von Wohnungen für die breiten Schichten des Volkes zu fördern; seit der letzten Änderung des II. WoBauG überwiegend zwecks Bildung von Einzeleigentum in Form des Familienheimes und der eigengenutzten Eigentumswohnung. Die Entmischung der Finanzierung sollte sich so darstellen, dass der Bund nur noch dotationsgebundene Gelder zur gezielten Objektförderung für eigentumsbildende Maßnahmen zur Verfügung stellt. Dies ist verfassungsrechtlich bedenklich. Entwürfe der Bauminister legten fest, dass sich der Bund am allgemeinen sozialen Wohnungsbau incl. Modernisierung und Energieeinsparung ab dem 1.1.87 und am Städtebau ab dem 1.1.88 nicht mehr beteiligen soll. Dies würde eine Zweispaltung des Wohnungsmarktes nach Bundes- und Landesrecht mit sich bringen. (hg)

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Wohnungsbauförderung, Wohnungsbaufinanzierung, Wohnungsmarkt, Sozialer Wohnungsbau, Wohneigentum, Gesetzgebung, Bund, Land, Wohneigentumsförderung, Wohnungsbau, Recht, Wohnung

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 75(1985), Nr.8, S.383-385

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Wohnungsbauförderung, Wohnungsbaufinanzierung, Wohnungsmarkt, Sozialer Wohnungsbau, Wohneigentum, Gesetzgebung, Bund, Land, Wohneigentumsförderung, Wohnungsbau, Recht, Wohnung

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