Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts und die "Normverwerfung" durch deutsche Behörden.

Boorberg
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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987

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Abstract

Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts stellt eines der grundlegenden Prinzipien bei der Durchsetzung des Europarechts in den Mitgliedstaaten dar. Zwar fehlt es bis heute an einer ausdrücklichen Verankerung im Primärrecht, die vom EuGH entwickelte Rechtsprechung gilt aber ungeachtet dessen in den Mitgliedstaaten als anerkannt. Seinem Inhalt nach fordert der Anwendungsvorrang, dass Behörden und Gerichte dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Vorschriften des nationalen Rechts unangewendet lassen, sie also gleichsam verwerfen. Eine solche Verwerfungskompetenz steht den Behörden nach deutschem Verständnis aber jedenfalls mit Blick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit nicht zu, zumal auch die Verwerfungskompetenz der Gerichte beim BVerfG konzentriert ist. Dies ändert aber nichts an dem Bestehen einer gemeinschaftsrechtlichen Pflicht der Behörden, die lediglich in sehr engen Grenzen Ausnahmen unterworfen sein kann. Der Beitrag diskutiert diesen Problemkomplex vor dem Hintergrund einer aktuellen, vom VGdes Saarlandes dem EuGH vorgelegten Frage im Zusammenhang mit der Erteilung einer - dem deutschen Apothekenrecht zuwiderlaufenden - Apothekenbetriebserlaubnis an die DocMorris N.V. difu.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 1

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S. 1-11

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