Zur Zulässigkeit von Einheimischenmodellen, zum Rechtscharakter, zu Form und Inhalt der dabei zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer abgeschlossenen Verträge im Vorfeld der Bauleitplanung. BayVGH, Urteil vom 11.4.1990 - 1 B 85 A.1480 -, rechtskräftig.

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1991

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Verträge der Gemeinden mit Grundstückseigentümern, die, typischerweise im Vorfeld der Bauleitplanung, sicherstellen sollen, daß bei der Bebauung neuer Wohnbauflächen Ortsansässige bevorzugt zum Zuge kommen, sind wegen ihrer Einbindung in die Bauleitplanung öffentlich-rechtlicher Natur. Mit dem Abschluß solcher Verträge bewegen sich die Gemeinden im Bereich der ihnen durch das Städtebaurecht, §§ 1 und 89 II WoBauG und Artikel 83 I BV zugewiesenen Aufgaben. Wie § 124 II BauGB klarstellt, verbieten die §§ 1 bis 13 BauGB es der Gemeinde nicht, zur Ergänzung ihrer bauleitplanerischen Festsetzungsmöglichkeiten städtebauliche Verträge abzuschließen. Zu der Frage, ob und wie sich eine zur Fehlerhaftigkeit der Bauleitplanung führende Vorwegbindung durch einen städtebaulichen Vertrag auf die Wirksamkeit dieses Vertrags auswirkt. Zu den Grenzen, die Grundrechtspositionen Dritter den Vorzugsleistungen der Gemeinde für Ortsansässige ziehen. Artikel 56 I BayVwVfG gilt trotz des engen Wortlauts der in Bezug genommenen Vorschrift des Artikel 54 II BayVwVfG für alle Verträge eines Privaten mit einer Behörde auf einem Gebiet, auf dem ein Über- oder Unterordnungsverhältnis besteht. Es kommt nicht darauf an, ob der konkrete Gegenstand des Vertrags sonst durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte. Ferner gilt Artikel 56 I BayVwVfG auch dann, wenn die Leistung der Behörde im Vertrag nicht ausdrücklich als Verpflichtung vereinbart wird. (-y-)

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.2, S.47-51

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