Die Rechtsmaßstäbe der Kreisumlage. Zu den Aufgaben der Kreise und den Wirkungen rechtswidriger Aufgabenwahrnehmung auf die Festsetzung von Kreisumlagen.
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DE
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Baden-Baden
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ZLB: 95/4465
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Zusammenfassung
Die Kreise finanzieren sich in erheblichem Umfang durch eine Umlage, die von den kreisangehörigen Gemeinden erhoben wird. Durch die Vermehrung der Kreisaufgaben besteht eine allgemeine Tendenz zur Steigerung der Kreisumlagen, gegen die es überall im Bundesgebiet derzeit zu Prozessen der Gemeinden kommt. Die Abhandlung befaßt sich mit den typischen Fragen, die diese gerichtlichen Verfahren aufwerfen. Sie ist aus einem Gutachten entstanden, das im Rahmen von zwei Prozessen gegen die Kreisumlage in Hessen die Rechtsfrage dieser Finanzlast klären sollte. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung des hessischen Landesrechts mit den anderen Landesrechten gelten die Ausführungen im wesentlichen im gesamten Bundesgebiet. Die Prozesse gegen Kreisumlagen werden regelmäßig in zwei Formen durchgeführt: als Normenkontrolle gegen die Haushaltssatzung des Kreises und als Anfechtungsklage gegen den Umlagebescheid. Nach einer Klärung der Verfassungs- und Gesetzeslage der Aufgabenstellung der Kreise in der Abgrenzung zur Kompetenz der Gemeinden, knüpft der Finanzteil der Erörterungen daran an und beantwortet die Frage, ob eine Verknüpfung von Kompetenzordnung und Finanzrecht überhaupt besteht. Zuletzt werden in einem "Prozeß"-Teil die rechtlichen Folgen einer eventuellen Nichtigkeit von Titeln des Haushaltsplans oder einzelner Normen der Haushaltssatzung behandelt. goj/difu
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102 S.
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Kommunalrecht - Kommunalverwaltung; 17