Kommunale Auftragsverwaltung und Grundgesetz.
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SEBI: Zs 408
BBR: Z 46
IRB: Z 1035
BBR: Z 46
IRB: Z 1035
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Zusammenfassung
Der Begriff ,,Behörde'' in Art. 84 Grundgesetz (GG) umfaßt auch die kommunalen Verwaltungsorgane.Reines Organisationsrecht - außerhalb einer materialrechtlichen Regelung - ist durch Art. 84 I GG keinesfalls gedeckt.Nach Art. 84 I GG kann der Bundesgesetzgeber in den Grenzen von Art. 28 GG entscheiden, ob ein Bundesgesetz von den Gemeinden in Selbstverwaltung oder im Landesauftrag vollzogen werden soll.Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung kann der Bundesgesetzgeber seine Verwaltungsaufträge an einen bestimmten kommunalen Funktionsträger binden.Unzulässig wäre aber eine Ausschaltung der auf der Landes- wie Gemeindeebene zuständigen Verfassungsorgane zu Gunsten einer verstärkten Ingerenz der zuständigen Bundesressorts, deren Weisungen die Landesbehörden gemäß Art. 85 III GG unterstehen.Ferner können regelmäßig nicht für die Kommunalaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden zu Gunsten eines verkürzten Befehlswegs ausgeschaltet werden.
Beschreibung
Schlagwörter
Gesetzesvollzug, Gemeinde, Bundesauftrag, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung
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In: Selbstverwaltung (1951) S. 346-348
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Gesetzesvollzug, Gemeinde, Bundesauftrag, Verfassungsrecht, Kommunalverfassung, Gemeinderecht, Recht, Verwaltung