Vorsorge im Wasserrecht. Der ökologische Schutzzweck des § 1 a WHG und seine Verwirklichung im Bereich der Abwassereinleitung, der Abfallablagerung und der Landwirtschaft.
E. Schmidt
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E. Schmidt
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DE
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Berlin
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ZLB: 93/1313
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Das zulässige Maß der ökologisch orientierten Vorsorge im Bereich des Gewässerschutzrechts hängt von der Ausgestaltung der Schutzzweckbestimmung des Wasserhaushaltsgesetzes ab. Ein rechtsverbindliches ökologisches Vorsorgegebot besteht bereits in §1a Abs.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Danach sind Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts zu schützen; Gewässer werden als eigenständige Schutzobjekte anerkannt. Das ökologische Vorsorgegebot bezieht sich auf die Abwassereinleitung, Abfallablagerung und die landwirtschaftliche Düngung. Die Schutznormen der §§6,26 Abs.2 und 34 WHG reichen zur Umsetzung des wasserrechtlichen Vorsorgegebotes aus, wenn sie im Lichte des §1a WHG interpretiert werden. Die Autorin fordert die Länder auf, den Behörden einen solchen vorsorgegerechten Vollzug der einschlägigen Normen durch konkrete Vorgaben zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. lil/difu
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XV, 236 S.
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Wasserrecht und Wasserwirtschaft; 29