Denkmalschutzrecht - Fehler bei einer denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Art.14 Abs.1 GG; §§ 2 Satz 1, 3 Abs.1 Satz 1 DSchG NW; §§ 24, 28 Abs.1, 39 Abs.1 Sätze 1 und 2, 45 und 46 VwVfG NW. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1988 - 11 A 2734/86.
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1989
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die dem denkmalrechtlichen Eintragungsbescheid beigefügte Begründung "architektonisch anspruchsvolles Beispiel eines spekulativen Reihen-Einfamilienhauskonzeptes der Jahre vor dem Ersten Weltkrieg, das in seiner geschlossenen Erscheinung das Straßenbild entscheidend prägt" ist formelhaft und unverständlich und genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NW nicht. Zur Anhörung gehört nicht nur, daß dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gegenstand des Verfahrens gegeben wird, sondern auch, daß die Behörde das Vorbringen des Betroffenen bei ihrer Entscheidung inhaltlich zur Kenntnis nimmt, ernsthaft in Erwägung zieht und spätestens in der Begründung ihrer Entscheidung darauf eingeht. Vor einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ist wegen der Grundrechtsrelevanz der behördlichen Entscheidung eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhaltes geboten; wird diese nicht sachgerecht und vollständig ermittelt und auch nicht in der gebotenen Weise bewertet, kann ein Aufklärungsmangel vorliegen. § 46 VwVfG NW schließt die Aufhebung einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung, die unter Verletzung der Verfahrensvorschriften über das Begründungserfordernis, die Anhörung und den Ermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG NW ergangen ist, nicht aus. (hb)
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In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.315-320