Die Kontrollfunktion des Bürgermeisters gegenüber der Gemeindevertretung nach § 44 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz.

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SEBI: CO 874

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Zusammenfassung

Ausgangspunkt der Arbeit ist § 44 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz, der dem Bürgermeister die Kontrolle über die Gemeindevertretung überträgt.Es fragt sich, warum der Gesetzgeber eine wechselseitige Kontrolle der beiden Gemeindeorgane vorgesehen hat, ob diese notwendig und richtig ist und welche Bedeutung sie für die Praxis, Rechts- und Staatslehre hat.Aufgezeigt sind daher zunächst Ursprung und die geschichtliche Entwicklung der Kontrollfunktion des Gemeindevorstehers, sowie die formellen und materiellen Voraussetzungen der Beanstandung durch den Bürgermeister. § 44 GO kann zugleich auch eine rechtliche Voraussetzung für eine sinngemäße Anwendung auf die Beschlüsse der Gemeindeausschüsse sein.

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Schlagwörter

Kommunale Vertretungskörperschaft, Kommunalrecht, Gesetz, Verwaltungsverfahren, Gemeindeverband, Grundgesetz, Kommunalpolitik, Kontrollfunktion, Bürgermeister, Beanstandungspflicht

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Weißenthurm/Rhein: Dokter (1968) 185 S., Lit.(jur.Diss.; Mainz 1968)

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Kommunale Vertretungskörperschaft, Kommunalrecht, Gesetz, Verwaltungsverfahren, Gemeindeverband, Grundgesetz, Kommunalpolitik, Kontrollfunktion, Bürgermeister, Beanstandungspflicht

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