Flächennutzungspläne als Gegenstand einer Normenkontrollklage.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0029-859X
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ZLB: 4-Zs 388
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RE
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Abstract
Im Unterschied zu Bebauungsplänen werden Flächennutzungspläne nicht als Satzung erlassen und sind auch keine anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften; damit können sie grundsätzlich nicht Gegenstand einer Normenkontrollklage sein (vgl. § 47 Abs. 1 VwGO). Mit Grundsatzurteil vom 26. April 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht aber - bezogen auf Konzentrationsflächen für Windenergie - entschieden, dass § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf solche Darstellungen eines Flächennutzungsplans analog anzuwenden ist, die die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten. Erste obergerichtliche Entscheidungen und Stimmen in der Literatur haben sich dem inzwischen angeschlossen.
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die Öffentliche Verwaltung
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Nr. 18
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S. 766-770