Rechtsaufsicht über die Gemeinden und Opportunitätsprinzip.
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1967
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SEBI: 71/815
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Zusammenfassung
Die Rechtsaufsicht als Teil der Staatsaufsicht soll nach dem Wortlaut der geltenden Gemeindeordnungen sicherstellen, daß die Gemeindeverwaltungen im Einklang mit den Gesetzen handeln. Die Arbeit stellt die Frage, ob die Aufsichtsbehörden bei Rechtsverstößen der Gemeinden in jedem Falle einschreiten müssen (Legalitätsprinzip) oder ob sie Rechtsverstöße auch dulden dürfen (Opportunitätsprinzip). Der herrschenden Ansicht, daß in Bayern das Legalitätsprinzip, in den übrigen Bundesländern aber das Opportunitätsprinzip gelte, wird - da sie unzureichend begründet ist - auf den Grund gegangen. Während sich die Anfangsabschnitte der Abhandlung mit den Grundlegungen des Opportunitätsprinzips und der Staatsaufsicht beschäftigen, wird im Hauptteil der Arbeit auf die Rechtsaufsicht (Inhalt, Mittel, Gesetze) und den Bezug des Opportunitätsprinzips hierauf eingegangen. Behandelt werden weiter die Grenzen der Rechtsaufsicht und die Frage nach einem subjektiven öffentlichen Recht auf Tätigwerden der Aufsichtsbehörde. chb/difu
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Tübingen: (1967), XXVII, 119 S., Lit.