Datenschutz muss kein unüberwindbares Hindernis sein. Vernetztes Wohnen und Datenschutz.
Hammonia
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Hammonia
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DE
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Hamburg
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0939-625X
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ZLB: 4-Zs 613
BBR: Z 143
BBR: Z 143
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RE
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Abstract
Die fortschreitende technische Entwicklung erlaubt es der Wohnungswirtschaft in immer größerem Umfang, hilfebedürftigen Personen Unterstützungsleistungen in der Wohnung und im Wohnumfeld anbieten zu können. Sei es zum Beispiel die funkgesteuerte Zugangskontrolle oder die Erfassung und Überprüfung von Vitalparametern. Allzu oft gerät in den Hintergrund, dass dabei personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden, die das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berühren. Aufgrund der teilweise fehlenden speziellen Rechtsgrundlagen muss im Einzelfall auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zurückgegriffen werden. Auch wenn dieses für viele als unzureichend und zu unbestimmt gilt, gibt es doch Regeln an die Hand, die verdeutlichen, welche personenbezogene Datenverarbeitung erlaubt ist. In dem Beitrag wird ausgeführt, dass Wohnungsunternehmen sich aufgrund von Rechtsunsicherheiten nicht davon abhalten lassen sollten, Leistungen des vernetzten Wohnens zu ermöglichen. Bevor der Vermieter auf dem Gebiet des vernetzten Wohnens tätig wird, muss er sich aber darüber im Klaren sein, ob er dem Mieter als Anbieter oder als Vermittler der Leistungen des vernetzten Wohnens gegenübertreten will. Für die Entscheidung, sämtliche Leistungen aus eigener Hand anzubieten, spricht, dass der Mieter in allen Angelegenheiten nur den Vermieter als Ansprechpartner hat und dem Mieter somit viele Wege abgenommen werden können. Als Anbieter der Leistungen des vernetzten Wohnens trägt der Vermieter jedoch die volle datenschutzrechtliche Verantwortung. Im Gegensatz dazu wird der Vermieter nicht zur verantwortlichen Stelle, wenn er ausschließlich als Vermittler der Dienstleistungen zwischen Mieter und Dienstleister auftritt.
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Journal
Die Wohnungswirtschaft
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Nr. 6
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S. 76-77