Bauplanungsrecht - Behandlung als ungültig anerkannter Bebauungspläne. §§ 2 Abs.5 und 6, 2a Abs.2, 10, 11, 12, 155a Abs.5, 155b, 183f Abs.3 BbauG. BVerwG, Urteil v. 21.11.1986 - 4 C 22.83 - OVG Lüneburg.

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IRB: Z 852
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Zusammenfassung

Die höhere Verwaltungsbehörde als Plangenehmigungsbehörde ist nicht befugt, die Nichtigkeit eines von ihr als ungültig erkannten Bebauungsplans verbindlich festzulegen. Ebensowenig kann sie die rechtswidrig erteilte, inzwischen aber gemäß § 12 BBauG ortsüblich bekanntgemachte Genehmigung des damit in Kraft getretenen Bebauungsplans zurücknehmen. Auch ein als ungültig erkannter Bebauungsplan ist - abgesehen von der gerichtlichen Nichtigkeitserklärung im Normenkontrollverfahren - in dem für die Aufhebung von Bebauungsplänen geltenden Verfahren aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. (-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Bebauungsplan, Anfechtung, Rechtsprechung, Bundesbaugesetz, Normenkontrollverfahren, Verfahrensrecht, Nichtigkeit, Genehmigungsbehörde, BVerwG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung

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In: Baurecht, 18(1987), Nr.2, S.171-174

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Bebauungsplan, Anfechtung, Rechtsprechung, Bundesbaugesetz, Normenkontrollverfahren, Verfahrensrecht, Nichtigkeit, Genehmigungsbehörde, BVerwG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung

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