Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten im bzw. während des Rechtsbehelfsverfahrens - Zur Problematik von § 50 VwVfG.
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SEBI: 88/3208
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Pargr. 50 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) erklärt die Vertrauensschutzvorschriften der Pargr.Pargr. 48, 49 VwVfG für nicht anwendbar, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Vertrauensschutz bedeutet, daß das Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts geschützt wird. Die Arbeit ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten behandelt der Autor die Verfassungsmäßigkeit von Pargr. 50 VwVfG. Er kommt zu dem Ergebnis, daß Vertrauensschutz durch Art. 14 GG und durch das konkretisierungsbedürftige Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist. Im zweiten Teil wird Pargr. 50 VwVfG in seiner verwaltungsrechtlichen Funktion erörtert. Im Ergebnis ist die Vorschrift nicht im Rechtsbehelfsverfahren anwendbar, sondern nur in einem neuen Verwaltungsverfahren. vka/difu
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Verwaltungsakt, Rücknahme, Widerruf, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Vertrauensschutz, Rechtsstaatsprinzip, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Augsburg: (1987), XXIII, 202 S., Lit.(jur.Diss.; Augsburg 1986)
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Verwaltungsakt, Rücknahme, Widerruf, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Vertrauensschutz, Rechtsstaatsprinzip, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung