Örtliche Raumplanung und Bodenordnung.
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SEBI: Zs 1160-4
BBR: Z 2603
IRB: Z 1047
BBR: Z 2603
IRB: Z 1047
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Zusammenfassung
Eine vernünftige Raumordnung innerhalb eines Gemeindegebietes kann nur durch eine richtige Bodenpolitik durchgesetzt werden, d. h. die baureifen Grundstücke müssen an der richtigen Stelle zur Verfügung stehen. Baulanderzeugung durch Bodenkauf oder Enteignung ist für die Gemeinden meist aus finanziellen und zeitlichen Gründen nicht durchzuführen. Um den Bodenmarkt mobil und die Bodenpreise erschwinglich zu halten, werden im In- und Ausland verschiedene Steuern und Abgaben auf Grund und Boden eingehoben. Der Erfolg hat sich jedoch nirgends im erwünschten Ausmaß eingestellt. Es wird in dem Artikel daher vorgeschlagen, eine Kombination von landesgesetzlich qeregelten Maßnahmen vorzunehmen, die alle für sich schon bestehen, aber zusammen noch nicht in der Praxis angewendet wurden gemeinsame Aufstellung von Entwicklungsprogramm und Flächenwidmungsplan, Bebauungspläne für Aufschließungszonen, Umlegung und Aufschließung, Einhebung kostendeckender Anliegerbeiträge.
Beschreibung
Schlagwörter
Raumplanung, Bodenordnung, Bodenpolitik, Bauland, Bodensteuer, Rechtsgrundlage, Enteignung
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Österreichische Gemeinde-Zeitung, Wien 44 (1978), H. 13; S. 286-293
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Raumplanung, Bodenordnung, Bodenpolitik, Bauland, Bodensteuer, Rechtsgrundlage, Enteignung