Der badische Ratsschreiber. Ein Beitrag zur badischen und baden-württembergischen Kommunalrechtsgeschichte.

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SEBI: 84/3704

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Abstract

In Baden gehen das Amt und der Begriff Ratsschreibers auf die Einrichtung der ehemals differenzierend als "Gerichtsschreiber" (für Flecken und Dörfer) bzw. Ratsschreiber (für Städte) bezeichneten Schreiber der Ortsvorstände zurück (Beilage Lit.B.Ziff. 12 und 13 des Organisationsrescripts vom 26.11.1809). In der Gemeindeordnung (GO) vom 31.12.1831 setzte sich dann auch in den Landgemeinden die einheitliche Bezeichnung "Ratschreiber" durch. Zusätzlich wurde ein selbständiges Ratschreiberamt geschaffen (davor hatte es sich um ein Nebenamt des Schulmeisters gehandelt). Die dort eingeführte Beschränkung hinsichtlich der Eignung für das Amt auf Gemeindebürger wurde 1839 durch den neuen § 18 a Gemeindeordnung gelockert. § 8 der GO von 1831, nach dessen Satz 3 jeder Gemeinderat einen Ratsschreiber haben sollte, fand sich unverändert in der GO vom 14. Mai 1870 wieder. Nach weiteren Änderugen 1884, 1896 und 1910 wurde der badische Ratsschreiber, der bis dahin die rechte Hand des Bürgermeisters gewesen war, 1921 formell als eine Art untergeordneter Schreibgehilfe eingestuft. Von der Deutschen Gemeindeordnung (1935) nicht erwähnt, fand sich der Ratsschreiber in den badischen Gemeindeordnungen von 1947 und 1948 wieder. In der GO für Baden-Württemberg von 1955 wurde der Gemeindefachbeamte als Nachfolger des Ratschreibers eingeführt. § 58 Abs. 2 der GO von 1974 greift den Begriff des Ratsschreibers wieder auf. chb/difu

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Ratsschreiber, Gemeindeordnung, Beamter, Gehalt, Ausbildung, Grundbuch, Gerichtsbarkeit, Verein, Bodenrecht, Kommunalrecht, Institutionengeschichte, Rechtsgeschichte, Kommunalbediensteter, Arbeitsbedingung, Recht, Verwaltung

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Freiburg: Selbstverlag (1983), LV, 725 S., Lit.(jur.Diss.; Freiburg 1983)

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Ratsschreiber, Gemeindeordnung, Beamter, Gehalt, Ausbildung, Grundbuch, Gerichtsbarkeit, Verein, Bodenrecht, Kommunalrecht, Institutionengeschichte, Rechtsgeschichte, Kommunalbediensteter, Arbeitsbedingung, Recht, Verwaltung

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