BBauG 1976, 1979 § 34 V 1 Nr. 2 Alsbaldiger Wiederaufbau eines durch Brand zerstörten Gebäudes. BVerwG, Urt.v. 21.8.1981 - 4 C 65/80, Konstanz.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Abstract

Zur rechtzeitigen Bekundung der Absicht, für ein zerstörtes Gebäude "alsbald" einen Neubau zu errichten: Ob ein Grundstück für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Diese rechnet innerhalb eines Jahres nach Zerstörung eines Bauwerks durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse stets mit dem Wiederaufbau, in der Regel aber auch noch im folgenden Jahr (Weiterführung von BVerwGE 58, 124 NJW 1980, 1010). Der Wiederaufbau ist demnach regelmäßig dann alsbald beabsichtigt, wenn der Betroffene seine Absicht durch einen Genehmigungsantrag oder durch eine gleichwertige Erklärung in einen Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, in dem die bodenrechtliche Situation des Grundstücks infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig war. -y-

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Recht, Bebauungsplanung, Außenbereich, Gebäude, Wiederaufbau, Brand, Paragraph 34, Paragraph 35, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 35(1982)Nr.8, S.400-402, Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Außenbereich, Gebäude, Wiederaufbau, Brand, Paragraph 34, Paragraph 35, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

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