Nachbarklage wegen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; § 34 BBauG. Zu den Geruchs- und Lärmauswirkungen eines Reitstalles mit Reiterkasino auf benachbarte Wohnbebauung. OVG Lüneburg, Urteil v.19.10.1982 - 1 A 46/78.
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Zusammenfassung
Der Kläger als Grundstückseigentümer wendet sich gegen die Verfügung des beklagten Landrats, mit der die angezeigte Reitsportanlage unter 2.000 qm Größe untersagt wurde. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt hier eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Zur Begründung berief sich der Angeklagte darauf, dass die Anlage im Außenbereich liege und sie der Darstellung des Flächennutzungsplanes widerspreche und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht hat die auf Genehmigung der angezeigten Reitsportanlage gerichtete Klage zurückgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Die Urteilsbegründung ist beigefügt. -y-
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Baurecht, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Oberverwaltungsgericht, Gerichtsentscheidung, Lärmbelästigung, Geruchsbelästigung, Reitanlage, Wohngebiet, Außenbereich
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Gemeinde, Kiel 35(1983)Nr.4, S.112-113, Lit.
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Baurecht, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Oberverwaltungsgericht, Gerichtsentscheidung, Lärmbelästigung, Geruchsbelästigung, Reitanlage, Wohngebiet, Außenbereich