Wärmeschutzbezogene Festsetzungen im Bebauungsplan.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

Wärmeschutzbezogene Festsetzungen in Bebauungsplänen werden bisher selten angewandt. Rechtsgrundlage kann allein die vierte Alternative des Paragraphen 9 I Nr.24 BauGB bilden. Die Stadt Heidelberg hat für ein 22 Hektar großes geplantes Wohngebiet vorgesehen, daß Außenwände, Dachflächen und Geschoßdecken jeweils bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten einhalten müssen. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, daß grundsätzlich wärmeschutzbezogene Festsetzungen in Bebauungsplänen zulässig sind. Entscheidend kommt es jedoch auf die örtliche Situation und auf die Planungskonzeption an. Maßnahmen zum globalen Klimaschutz sind nach der hier vertretenen Auffassung ebenfalls möglich. Zweifelhaft ist jedoch, ob sich diese Auffassung durchsetzt. Den Gemeinden sollten die notwendigen rechtlichen Instrumente an die Hand gegeben werden. Eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage sollte in den Katalog des Paragraphen 9 BauGB aufgenommen werden.

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Baurecht

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Nr.2

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S.185-193

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