Das Planungsermessen des 1 1 Abs. 7 BBauG als Unterfall des allgemeinen Verwaltungsermessens.

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SEBI: 78/3613

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Abstract

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVG) zum Abwägungsgebot des PAR. 1 Abs. 7 BBauG n.F. hatte zur Folge, daß die zuvor anzutreffende Mannigfaltigkeit von Meinungen einer fast stereotypen Übernahme der Ansicht des BVG wich.Die Arbeit zeigt, daß das BVG die Begriffe ,,Ermessen'' und ,,unbestimmte Rechtsbegriffe'', die zentrale Kategorien des Abwägungsgebots darstellen, trennt und darüber hinaus die unbestimmten Rechtsbegriffe grundsätzlich für voll überprüfbar hält.Diese Trennung ist nicht sachgerecht, wird jedoch aus der unbegründeten Befürchtung heraus bejaht, daß andernfalls die Verwaltung in allen Bereichen gerichtsunterworfen sei.Nach der Struktur von Ermessens- wie auch Rechtsbegriffen existiert für den Verfasser zwischen beiden Kategorien kein qualitativer Unterschied.Es wird ferner gezeigt, daß bei unbestimmten Rechts- und Ermessensbegriffen stets ein Wertungsspielraum besteht.Dieser Wertungsspielraum ist der gerichtlichen Kontrolle nur im Rahmen eines Evidenzvorbehalts zugänglich.Eine Ausdehnung der gerichtlichen Kontrolle wird vom BVG mit dem grundrechtlichen Schutz der Baufreiheit begründet.Dagegen will die Arbeit die gemeindliche Planungshoheit auf gleiche Höhe mit dem gesetzgeberischen Ermessen gestellt sehen.Als Kern des Abwägungsgebots wird der Grundgedanke des ,,nach beiden Seiten hin schonenden Ausgleichs'' festgestellt.

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Abwägungsgebot, Planungsermessen, Rechtsprechung, Bauleitplanung, Baurecht, Kommunalrecht, Planung, Verwaltung, Recht

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München: (1977), 155 S., Lit.

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Abwägungsgebot, Planungsermessen, Rechtsprechung, Bauleitplanung, Baurecht, Kommunalrecht, Planung, Verwaltung, Recht

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