Zum Anspruch auf Freihaltung der Aussicht, hier Beeinträchtigung der See-Sicht von einem in zweiter Reihe gelegenen unbebauten Grundstück durch eine Gebäudeerweiterung. BayVGH, Urteil vom 22.6.1990 - 20 B 90.402.

Lade...
Vorschaubild

Datum

Zeitschriftentitel

ISSN der Zeitschrift

Bandtitel

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Die Freihaltung der Aussicht stellt im öffentlichen Baurecht in der Regel schon deshalb keinen Schutzgegenstand dar, weil es an der Schutzwürdigkeit des Belangs fehlt, soweit der nichtamtliche Leitsatz. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das noch unbebaut ist. Sie wenden sich dagegen, daß durch die Erweiterung eines unmittelbar am Ammersee gelegenenen Wohnhauses ihrem Grundstück die Seesicht, wenn auch nur teilweise, genommen wird. Dem geänderten Bebauungsplan ist nicht zu entnehmen, daß durch ein erkennbares System die Freihaltung von Durchblicken für Hinterlieger gewährleistet sein soll. Nachbarschutz aufgrund von § 31 II BBauG/BauGB ist zwar einschlägig, das Gebot der Rücksichtnahme wird hier jedoch nicht verletzt. (wb)

Beschreibung

Schlagwörter

Grundstücksnutzung, Rechtsprechung, Bebauung, Aussicht, Ausblick, Gebäudeerweiterung, VGH-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht

Zeitschrift

Ausgabe

item.page.dc-source

Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.12, S.369-370

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

item.page.dc-subject

Grundstücksnutzung, Rechtsprechung, Bebauung, Aussicht, Ausblick, Gebäudeerweiterung, VGH-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht

Deskriptor(en)

item.page.dc-relation-ispartofseries