Windenergieanlagen im Außenbereich. Begriff der Erschließung. BVerwG, Beschluß vom 5.1.1996 - 4 B 306.95, OVG Schleswig.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
1. Der Anschluß einer Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zweck der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung. 2. Ob die Investitionen für die Stromerzeugung durch eine Windenergieanlage im Außenbereich wirtschaftlich oder energiepolitisch sinnvoll sind, ist keine von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu entscheidende Frage der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage. 3. Einer Windenergieanlage im Außenbereich, die als sonstiges Vorhaben gemäß Paragraph 35 II BauGB einzustufen ist, kann nicht ein Planungserfordernis im Sinne einer erforderlichen Außenkoordination als öffentlicher entgegengehalten werden. Planungserfordernisse bedürfen vielmehr der Konkretisierung durch gemeindliche Bauleitplanung oder Ziele der Raumordnung und Landesplanung, um als öffentlicher Belang rechtliche Wirkung gegenüber Einzelvorhaben entfalten zu können.
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UPR. Umwelt und Planungsrecht
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Nr.4
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S.154-156