Zur Reform der bayerischen Bezirksverwaltung.
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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Zusammenfassung
Als einziges Bundesland weist der Freistaat Bayern ein - durch institutionelle Garantie verfassungsmäßig abgesichertes - landeseinheitliches Netz höherer Gemeindeverbände (Bezirke) auf, deren Vertretungskörperschaften (Bezirkstage) von der Bevölkerung direkt gewählt werden. Den Bezirken sind vornehmlich Aufgaben auf den Gebieten der sozialen Daseinsvorsorge und der Kulturpflege übertragen. Im Rahmen der gegenwärtigen bayerischen Gebiets- und Verwaltungsreform wurde von einer vorgeschlagenen Ersetzung der Bezirke und Landkreise durch Verwaltungs- Regionen ebenso abgesehen wie von einer anfänglich ins Auge gefassten Verringerung der Zahl der Bezirke. Die Bezirksreform erstreckte sich vielmehr im wesentlichen auf eine Organisationsreform, und zwar auf eine erstmalige Ausstattung der Bezirke mit eigenen Organen für den Verwaltungsvollzug. Damit wurde die seitherige Stellung der Bezirke als "unvollständige Selbstverwaltungskörperschaften" beseitigt und die organisatorische Vorraussetzung für weitere Aufgabendelegationen auf die Bezirke im Rahmen einer Funktionalreform geschaffen.
Beschreibung
Schlagwörter
Bezirksverwaltung, Reform, Vertretungskörperschaft, Bezirkstag, Funktionalreform, Verwaltungsvollzug, Verwaltungsrecht
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart, Jg. 17(1978), Bd. 2, S. 286-298, Lit.
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Bezirksverwaltung, Reform, Vertretungskörperschaft, Bezirkstag, Funktionalreform, Verwaltungsvollzug, Verwaltungsrecht