Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. Bay VGH, Urteil vom 11.12.1992 Az.2 N 90.2791 (rechtskräftig).

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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RE

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Abstract

Der Antragsteller will in einer durch ein Passionsspiel und als Wallfahrtsort geprägten Gemeinde eine Spielhalle eröffnen. Er wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der Grundlage einer Ortskernsanierung ist. Der Bebauungsplan, der vor Inkrafttreten der BauNVO vom 23.1.1990 rechtskräftig wurde, setzt für das Ortszentrum ein Mischgebiet fest. Von den an sich zulässigen Vergnügungsstätten werden Spielhallen, Sex-Kinos, Video-Peep-Shows ausgeschlossen. Das Ortszentrum weist eine Massierung von Betrieben auf, die Schnitzarbeiten mit religiösen Motiven anbieten. Der Antragsteller unterlag mit seinem Anliegen. Die Urteilsbegründung tragendes Argument ist, daß das Bestreben, den Ortscharakter zu erhalten, gerechtfertigt ist. Auf die Frage, welche konkreten Störungen von der Spielhalle ausgehen könnten, kommt es nicht an. (-y-)

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.19

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S.595-596

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