§ 564 b Abs 3 BGB. BayObLG, Rechtsentscheid v. 17.12.1984 - Az. RE-Miet 6/84.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
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RE
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Zusammenfassung
Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB), wenn er im Kündigungsschreiben die Personen angibt, für die die Wohnung benötigt wird, und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt, auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt (Kündigungsgrund). Ein nach § 564b Abs. 3 BGB berücksichtigender Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nur so ausführlich bezeichnet zu sein, dass er identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann. (-z-)
Beschreibung
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Mietvertrag, Mietrecht, Kündigung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Wohnraumkündigung, Eigenbedarf, OLG-Urteil, Wohnung
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.3, S.96-97, Lit.
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Mietvertrag, Mietrecht, Kündigung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Wohnraumkündigung, Eigenbedarf, OLG-Urteil, Wohnung