Grundabtretung und Bergschaden im französischen Bergrecht.

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SEBI: 79/5369

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Schon mehrfach wurde versucht, das bis heute stark zersplitterte deutsche Bergrecht in einem Bundesberggesetz zu vereinheitlichen. Da Frankreich nach der Bundesrepublik das größte Bergbauland innerhalb der EG ist und zudem eine nahe Verwandtschaft zwischen deutschem und französischem Bergrecht besteht, ergeben sich aus einer Betrachtung des französischen Bergrechts wertvolle Impulse für das deutsche Gesetzesvorhaben. Das Rechtsinstitut der Grundabtretung gibt dem Bergbautreibenden das Recht zur Inanspruchnahme fremder Grundstücke zum Zwecke des Bergbaus. Die Durchführung geschieht auf drei Arten Es gibt zeitweilige Inbesitznahme (occupation), die Enteignung (expropriation) und die Servitute (servitudes), eine Form der "occupation'', beschränkt auf bestimmte Arbeiten. Nach der Erörterung dieser Ausprägungen der Grundabtretung wendet sich der Autor dem Bergschaden zu, der durch den Bergbau verursacht wird. Er stellt die Rechtsgrundlagen für die Bergschadenshaftung dar, die Haftungsvoraussetzungen, die Art und den Umfang des Schadenersatzes und stellt dann einen Rechtsvergleich an, dem er Anregungen für ein Bundesberggesetz entnimmt. chb/difu

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Bergrecht, Bergbau, Bergschaden, Grundabtretung, Nachbarrecht, Entschädigung, Bodenrecht, Energieversorgung, Rechtsvergleichung

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Clausthal: (1972), 154 S., Lit.; jur.Diss.Clausthal 1972

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Bergrecht, Bergbau, Bergschaden, Grundabtretung, Nachbarrecht, Entschädigung, Bodenrecht, Energieversorgung, Rechtsvergleichung

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