Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnungseigentum. GG Art. 14; WEG §§ 3, 10 ff. BVerfG, Beschluß v. 03.11.1989 - 1 BvR 1212/89.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die Heranziehung der heutigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Prüfung der Abgeschlossenheit einer Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes verletzt den Eigentümer von Altbauten nicht unzumutbar. Die Heranziehung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Prüfung der Abgeschlossenheit einer Wohnung gewährleistet bei Altbauten ein störungsfreies Wohnen. Sie entspricht damit dem Zweck des Abgeschlossenheitsgebots, Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, die aus der Nutzung der Wohnungen entstehen können, vorzubeugen und sichert gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. (rh)
Beschreibung
Schlagwörter
Eigentumswohnung, Altbau, Bauordnungsrecht, Eigentum, Verfassungsrecht, Rechtsprechung, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentum, Abgeschlossenheit, BVerwG-Urteil, Beschluss, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Recht, Wohnung
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 43(1990), Nr.13, S.825, Lit.
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Eigentumswohnung, Altbau, Bauordnungsrecht, Eigentum, Verfassungsrecht, Rechtsprechung, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungseigentum, Abgeschlossenheit, BVerwG-Urteil, Beschluss, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Recht, Wohnung