BayVGH, Urteil v. 19.12.1983 Nr.8 B 81 A.2459 - rechtskräftig. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof.
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1984
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Die Gemeinde klagt gegen den Ersatz eines höhengleichen Bahnübergangs durch eine Überführung. Sie beruft sich auf die kommunale Planungshoheit. Das Ortsbild werde durch die Überführung unnötig gestört. Auch eine Unterführung könne den Zweck erfüllen. Die Berufungsinstanz weist die Klage ab. Das aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde entstehende Mitwirkungsrecht wurde im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens berücksichtigt. Es lägen keine konkreten Planungen der Gemeinde vor, die dem Vorhaben widersprechen. Der Eingriff in Landschafts- und Stadtbild sei unerheblich. cs
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 115(1984)Nr.10, S.303-304