Die Teilung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften im Erbgang mit besonderer Berücksichtigung der Schaffung von Stockwerkeigentum.

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SEBI: 79/85

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Mit den Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum zielt der Bundesgesetzgeber darauf ab, das Grundeigentum für einen großen Teil der Bevölkerung wirtschaftlich tragbar zu machen und damit den individuellen Interessen von Familien, hilfsbedürftigen Personen und Hinterlassenen zu dienen. Andererseits berücksichtigt das Gesetz von 1975 nicht den Erbfall. Vielmehr verlangt die bundesgerichtliche Praxis, daß die Erben eines überbauten Grundsstücks im Falle der Nichteinigung dieses verkaufen müssen, ohne das besondere Interesse eines Erben an der Erbliegenschaft selbst zu berücksichtigen. Die Studie untersucht, ob anhand bestehender Rechtsinstitute die besonderen Anliegen einzelner Erben einer Erbgemeinschaft, in der Erbliegenschaft zu verbleiben, berücksichtigt werden können. Eine Lösung sieht sie in der durch Urteil herbeizuführenden richterlichen Aufteilung der Liegenschaft in Stockwerkeigentum. Unter diesem Aspekt prüft sie die formellen und materiellen Voraussetzungen und Verfahrensfragen. hw/difu

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Stockwerkeigentum, Erbteilung, Grundstücksteilung, Bodenrecht, Wohnungswesen

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Zürich: Schulthess (1977), 157 S., Lit.(jur.Diss.; Zürich o.J.)

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Stockwerkeigentum, Erbteilung, Grundstücksteilung, Bodenrecht, Wohnungswesen

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Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft; 516