Zulässigkeit nach § 34 BBauG, gesicherte Erschließung bei Überbelastung der gemeindlichen Kläranlage. §§ 9a, 34 BBauG. OVG Lüneburg, Urteil vom 2.5.1979 - I A 50/78.
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Zusammenfassung
Ein Vorhaben ist nach § 34 BBauG 1976 nur zulässig, wenn es sich nach Absatz 1 in die vorhandene Umgebung einfügt und - für den Fall, dass die Umgegung einem Baugebietstyp der BauNVO zulässig ist. Da die umgebende Bebauung ausschließlich Wohnbebauung ist, fügt sich die geplante Bebauung mit Kleinwohnungen, d.h. Ferienwohnungen, nach der Art der Nutzung ein. Trotz der Möglichkeit, über Festsetzungen nach § 9a BBauG die Zulässigkeit von Vorhaben von der Errichtung von Folgeeinrichtungen zur schadlosen Abwassersammlung und -beseitigung abhängig machen, gehört die Beseitigung von Abwawssern zur Erschließung i.S. des § 34 BBauG. bm
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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Bauvorhaben, Zulässigkeit, Erschließung, Kläranlage, Rechtsprechung
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Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.8, S.242-244
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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Bauvorhaben, Zulässigkeit, Erschließung, Kläranlage, Rechtsprechung