Kommunale Zusammenarbeit mit Gemeinden und Kreisen in der DDR. Der rechtliche Spielraum bayerischer Gemeinden, Landkreise und Bezirke.
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1990
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Die Zusammenarbeit bayerischer Gemeinden, Landkreise und Bezirke mit Gemeinden und Kreisen in der DDR ist zulässig, sofern diese Zusammenarbeit Gegenstände des kommunalen Aufgabenkreises betrifft und entweder gemeinsam mit dem kommunalen Partner in der DDR auch für die eigene Bevölkerung wahrgenommen wird oder durch die Einbeziehung des Bürgerengagements in der örtlichen Gemeinschaft wurzelt. Das kommunale Haushalts- und Vermögenswirtschaftsrecht beschränkt die Zulässigkeit von Finanzhilfen und Sachleistungen an kommunale Träger in der DDR, läßt aber Spielraum für die Förderung des Bürgerengagements. Die politische Unterstützung hat das Wiedervereinigungsgebot und die Zuständigkeit der Bundesregierung für die Außenpolitik zu beachten. Für ihre grenzüberschreitenden Beziehungen stehen den bayrischen Gemeinden und Gemeindeverbänden die auch sonst für kommunales Handeln zulässigen Gestaltungsformen des öffentlichen und privaten Rechts zur Verfügung, die jedoch in bestimmten Fällen einen Staatsvertrag erfordern. (-z-)
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 121(1990), Nr.9, S.268-276, Lit.