Europäisches Berufsrecht. Allgemeine EG-Regelung zur Anerkennung von Berufsausbildungen, zur Gewährung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der freien Niederlassung.
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
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Zusammenfassung
Nach Art.8 EWGV ist bis Ende Dezember 1992 innerhalb der Europäischen Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sicherzustellen. Während der EG-Ministerrat bereits eine Regelung zur gegenseitigen Anerkennung von Hochschuldiplomen erlassen hat, muß eine Regelung zur Anerkennung von Berufsausbildungen erst noch erarbeitet werden. Bisher bestehen nur Einzelrichtlinien. Auch die Niederlassungsfreiheit ist noch zu verwirklichen. Aufgezeigt werden die derzeitigen politischen Strömungen, vor allem jedoch Arten und Wege sowie Angleichungsmaßstäbe zur gegenseitigen Anerkennung. Es besteht im EG-Ausland die starke Tendenz zur Verwirklichung des Konzeptes der allgemeinen Anerkennungsregelung. Von deutscher Seite sollte dies abgelehnt werden. Erforderlich ist es jedoch, die in der EG unterschiedlichen Ausbildungssysteme gleichberechtigt und ohne Benachteiligung des jeweils anderen EG-Partners zu berücksichtigen. Das in Deutschland bewährte duale Ausbildungssystem ist daher zu integrieren. Eine Berücksichtigung deutscher Ausbildungsgrundsätze hat auch das Prinzip der Gesellen- und Meisterprüfung im Handwerk zu umfassen. Regelungsunklarheiten führen zu einem nicht gerechtfertigten Kompetenzzuwachs der EG-Organe. Der aus der Sicht der Kommission bestehende Vorrang einer allgemeinen Anerkennungsregelung sollte im konkreten Bedarfsfall Einzelrichtlinien nicht völlig ausschließen. (hb)
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Schlagwörter
EG, Beruf, Richtlinie, Regelung, Berufsausbildung, Arbeitnehmer, Berufsrecht, Ausbildung, Anerkennung, Rechtsgrundlage, Freizügigkeit, Recht, Übernational
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In: Betr.-Berater, 45(1990), Nr.2, S.73-78, Lit.
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EG, Beruf, Richtlinie, Regelung, Berufsausbildung, Arbeitnehmer, Berufsrecht, Ausbildung, Anerkennung, Rechtsgrundlage, Freizügigkeit, Recht, Übernational