Eigentümerverantwortung im öffentlichen Personennahverkehr. Die Art der Verantwortung - Eigentümer- oder Gebietsverantwortung hat wesentlichen Einfluß auf die Gestaltung des ÖPNV.
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SEBI: Zs 643-4
BBR: Z 239b
IRB: Z 960
BBR: Z 239b
IRB: Z 960
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Zusammenfassung
Eigentümerverantwortung heißt: "Lasten, die mit der zugelassenen oder verordneten Nutzung des Eigentums zusammenhängen, trägt der Eigentümer". Dies gilt auch für Eigentümer von Verkehrsunternehmen, es zwingt sie zu kaufmännischem Handeln. Zur Gebietsverantwortung der Kreise gehört die Organisation und Aufrechterhaltung des ÖPNV. "Fallen Gebietsverantwortung und Eigentümerverantwortung auseinander, so kann der Gebietsverantwortliche das Verkehrsunternehmen nicht zu einem bestimmten Handeln zwingen". Die für den ÖPNV verantwortlichen Länder, Kreise, Gemeinden und -verbände sollten durch den Bund finanziell in die Lage versetzt werden, auch die Eigentümerverantwortung zu übernehmen. cs
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Schlagwörter
Verkehr, Öffentlicher Verkehr, Gebietskörperschaft, Öffentlicher Personennahverkehr, Verantwortung, Zuständigkeit
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Städte- und Gemeindebund 39(1984)Nr.5, S.245-246, 263-265
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Verkehr, Öffentlicher Verkehr, Gebietskörperschaft, Öffentlicher Personennahverkehr, Verantwortung, Zuständigkeit