Das Ermessen der Verwaltungsbehörden in Frankreich.

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SEBI: Ser 490-47

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Abstract

Der Europäische Gerichtshof hat die Probleme des Ermessens der Exekutive und seiner gerichtlichen Überprüfung bereits mehrfach erörtert und dabei in erheblichem Umfang die Ermessenslehre des französischen Verwaltungsrechts herangezogen.Um der darin begonnenen Verbindung des deutschen und französischen Verwaltungsrechts zu dienen und die französischen Lehren für die Rechtsentwicklung fruchtbar zu machen, will diese Arbeit die französische Ermessenslehre systematisch darstellen.Nach dem System der Artikel 34 und 37 der Verfassung der Fünften Republik aus dem Jahre 1958, in dem die Kompetenzen des Gesetzgebers eng umgrenzt sind, hat das Ermessen zur Grundlage die Ermächtigung aus der Verfassung an die Exekutive, die Verwaltung zu leiten.Das Ermessen wird so der allgemeine Grundsatz des staatlichen Handelns, während die Vorstellung von der Ausführung der Gesetze nur noch eine zweitrangige Rolle spielt.Immerhin bleibt die Ausübung dieses so sehr ausgedehnten Ermessens auch weiterhin der intensiven Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterworfen.Die französische Ermessenslehre hat keine allgemeine positivrechtliche Grundlage, sondern ist in erster Linie anhand der Rechtsprechung des Conseil d'Etat entwickelt worden. chb/difu

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Ermessen, Behörde, Rechtsprechung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Berlin: Duncker & Humblot (1967), 175 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1967)

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Ermessen, Behörde, Rechtsprechung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Schriften zum öffentlichen Recht; 47