Die Bedeutung des Eigentums als abwägungserheblicher Belang bei der Aufgabenstellung nach dem Bundesfernstraßengesetz.

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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Zusammenfassung

Das Bundesfernstraßengesetz vom 1.10.1974 besagt, daß ein fernstraßenrechtlicher Plan nur dann rechtens ist, ''wenn bei seiner Feststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange hinreichend abgewogen wurden''. Mehrere andere planungsrechtliche Vorschriften (z.B. BBauG und StBFG) enthalten dieses Abwägungsgebot, das anhand der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eingehend erläutert wird.

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Schlagwörter

Bundesfernstraßengesetz, Eigentum, Straßenplanung, Raumplanung, Verkehr, Bauplanungsrecht, Planung, Recht

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 30 (1977), 12, S. 419-426, Lit.

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Bundesfernstraßengesetz, Eigentum, Straßenplanung, Raumplanung, Verkehr, Bauplanungsrecht, Planung, Recht

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