Fluggelände für Modellflugzeuge. OVG NW, Urt. v. 5.9.1985 - 7 A 2523/84.
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SEBI: Zs 3096-4
IRB: Z 902
BBR: Z 114
IFL: I 435/8
IRB: Z 902
BBR: Z 114
IFL: I 435/8
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Zusammenfassung
Im Mittelpunkt des Rechtsstreites steht die Frage der Zulässigkeit eines Fluggeländes für Modellflugzeuge in einem Landschaftsschutzgebiet. Nach Auffassung des Gerichts fällt das Vorhaben unter das Verbot des § 2 Abs. 1 Ziffer 6 LSchVO, wonach "jeglicher Motorsport- und Modellsportbetrieb" untersagt ist. Durch die zu erwartende Lärmentwicklung würde die besondere Erholungsfunktion, die einem Landschaftsschutzgebiet zukommt, beeinträchtigt. Der Betrieb eines Fluggeländes für Modellflugzeuge ist daher mit der Erholungsfunktion eines Landschaftschutzgebietes nicht vereinbar. Einbezogen wurde in die Ablehnung auch, dass die zu erwartenden Begleiterscheinungen, insbesondere die Ansammlung von Sporttreibenden und Zuschauern mit ihren Kraftfahrzeugen den Landschafts- und Naturgenuss stören und in einem Landschaftsschutzgebiet wesensfremd sind. (kl)
Beschreibung
Schlagwörter
Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Freizeiteinrichtung, Sport, Lärm, Erholung, Rechtsprechung, Flugzeugbau, Modellflugzeug, Erholungsfunktion, Besucherverkehr, Landschaftsschutzverordnung, Recht, Naturschutz
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Natur und Landschaft, Stuttgart 61(1986), Nr.6, S.236-237
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Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Freizeiteinrichtung, Sport, Lärm, Erholung, Rechtsprechung, Flugzeugbau, Modellflugzeug, Erholungsfunktion, Besucherverkehr, Landschaftsschutzverordnung, Recht, Naturschutz