Die Konsequenzen des novellierten Personenbeförderungsgesetzes für die Nahverkehrspläne. T. 1.

E. Schmidt
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E. Schmidt

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DE

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Berlin

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0340-4536

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ZLB: Kws 335 ZB 6808
BBR: Z 545

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Abstract

Aus der Konsolidierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) 2012 resultiert der Zwang, die Nahverkehrspläne kurzfristig zu überarbeiten. Die Landkreise, kreisfreien Städte und ebenso die Zweckverbände stehen in der Pflicht, konkrete Aussagen zu der in § 8 Abs. 3 des PBefG gestellten Forderung nach "Berücksichtigung der Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen" in ihrem Verantwortungsbereich zu formulieren. Im Teil 1 werden die Anforderungen an die Nahverkehrspläne und die erforderlichen Inhalte der Nahverkehrspläne im Bereich Omnibus beleuchtet. Im Teil 2 werden die Bereiche Straßenbahn, U-Bahn, der Bereich Schifffahrt und die Sonderbahnen (z.B. Seilbahn) auf das Kriterium Barrierefreiheit untersucht.

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Verkehr und Technik

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Nr. 3

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S. 106-109

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