Die Aufnahme eines Dritten in die Mietwohnung.

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SEBI: 91/5645

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DI

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Abstract

Wohngemeinschaften von Familien, Lebenspartnern oder auch einander zunächst unbekannten Personen werden immer häufiger. Die noch herrschende Literaturmeinung macht die Aufnahme Dritter, die nicht mit dem Mieter verwandt sind, von der Erlaubnis durch den Vermieter abhängig, wenn nicht der Dritte nur einen unselbständigen Mitgebrauch an der Sache hat. Die Unterscheidung zwischen selbständigem und unselbständigem Gebrauch der Wohnung ist in der Praxis jedoch nur schwer zu treffen. Die zu praktikablen Ergebnissen führende und die Untergerichte bindende Entscheidung des OLG Hamm vom 17. 8. 1982 läßt die Unterscheidung daher fallen und nimmt dann ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme eines Dritten gemäß Pargr. 549 Abs. 2 BGB an, wenn er mit diesem aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen will. Den immer noch bestehenden Meinungsstreit sowie die Möglichkeit spezieller mietvertraglicher Regelungen stellt diese Arbeit dar. lil/difu

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Rechtsprechung, Mietrecht, Mietvertrag, Mieter, Vermieter, Mietwohnung, Zivilrecht, Wohngemeinschaft, Wohnungswesen, Mietwesen, Recht, Wohnung

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Mainz: (1991), VIII, 153 S., Lit.(jur.Diss.; Mainz 1991)

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Rechtsprechung, Mietrecht, Mietvertrag, Mieter, Vermieter, Mietwohnung, Zivilrecht, Wohngemeinschaft, Wohnungswesen, Mietwesen, Recht, Wohnung

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