OLG Hamm, Urt. vom 16. Januar 1995 - 17 U 94/91. OLG Hamm Urteil zu HOAI § 10 Abs.2 Nr.1; § 10 Abs.5.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1995
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Wiesbaden
Sprache
ISSN
0170-0413
ZDB-ID
Standort
ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
IRB: Z 1243
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
1. Der Architekt kann die nach DIN 276 ermittelten anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1-4 des Paragraphen 15 Abs.2 HOAI seiner Honorarberechnung auch dann zugrundelegen, wenn er bei Vertragsschluß zunächst eine niedrigere Bausumme zugesichert hat, die auf der Grundlage der Entwurfsplanung rechtzeitig und ordnungsgemäß erstellte Kostenberechnung jedoch bereits höhere Kosten aufwies und das Bauwerk nach der Entwurfsplanung erstellt worden ist. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger lagen als die in der Kostenberechnung ermittelten Kosten und der Bauherr trotz der vorgelegten Kostenberechnung die Erwartung hatte, daß die ursprünglich kalkulierten Kosten nicht überschritten werden. 2. Die in Paragraph 10 Abs.5 unter den verschiedenen Nummern geforderten Planungsleistungen müssen sich direkt auf die dort genannten Gewerke beziehen. Planungsleistungen in diesem Sinn sind nicht unmittelbare Überlegungen des Architekten im Rahmen der Gebäudeplanung oder solcher Leistungen, die die für die einzelnen Gewerke notwendigen anderweitigen Planungsleistungen in die gebäudebezogenen Planungsüberlegungen des Architekten integrieren oder die Leistung koordinieren.
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
Ausgabe
Nr. 3
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 135-136, 141