BayVGH, Normenkontroll-Urteil v. 30.10.1984 Nr. 1 N 81 A.2353.
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1986
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Nach dem Urteil ist die Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen in Abhängigkeit von der Zahl der Wohneinheiten auf dem Baugrundstück aus wasserwirtschaftlichen Gründen unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts wäre das angestrebte Ziel gegebenenfalls durch die Festsetzung niedriger Geschossflächenzahlen in Verbindung mit Grundstücksmindestgrößen zu erreichen. Gegen diese Entscheidung und die zugrundeliegende Argumentation wird in einer Anmerkung Stellung genommen. Der Autor meint, dass die wasserwirtschaftlichen Belange zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen gehören und sieht hierzu in § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG die notwendige Rechtsgrundlage. (kl)
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Schlagwörter
Bebauungsplan , Bebauungsdichte , Wohndichte , Abwasser , Grundstücksentwässerung , Geschossflächenzahl , Rechtsprechung , Grundstücksgröße , Mindestgröße , Paragraph 2 , Paragraph 9 , Bundesbaugesetz , Paragraph 3 , Paragraph 4 , Baunutzungsverordnung , Paragraph 34 , Wasserhaushaltsgesetz , Recht , Bebauungsplanung
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.8, S.245-247, Lit.
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Stichwörter
Bebauungsplan , Bebauungsdichte , Wohndichte , Abwasser , Grundstücksentwässerung , Geschossflächenzahl , Rechtsprechung , Grundstücksgröße , Mindestgröße , Paragraph 2 , Paragraph 9 , Bundesbaugesetz , Paragraph 3 , Paragraph 4 , Baunutzungsverordnung , Paragraph 34 , Wasserhaushaltsgesetz , Recht , Bebauungsplanung