Bezirksvertretungen. Laternenausschüsse gegen Bürgerinitiativen.
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ZZ
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SEBI: Zs 360-4
BBR: Z 264a
IRB: Z 36b
BBR: Z 264a
IRB: Z 36b
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Zusammenfassung
In die Gemeindeordnung NW wurde eine Bezirksverfassung eingefügt, nach der alle kreisfreien Städte verpflichtet wurden, ab 1. 1. 75 das Stadtgebiet in mindestens 3 und höchstens 10 Stadtbezirke einzuteilen. Diese Bezirke sollen Bezirksvertretungen erhalten. Mit den Bezirksvertretungen soll den ,,verstärkten kommunalpolitischen Initiativen von Bürgern, die sich außerhalb der kommunalverfassungsrechtlichen Institution Gehör . . . verschafft haben . . . innerhalb der kommunalen Organisation eine bessere Basis'' gegeben werden. Verf. beschreibt die Aufgaben und Rechte der Bezirksvertretungen, die sich aus ihrer Einrichtung ergebenden Konsequenzen für die Kommunalpolitik und Kommunalplanung und die Veränderung des kommunalen Planungsverfahrens.
Beschreibung
Schlagwörter
Gemeinderat, Kommunalverwaltung, Kommunalpolitik, Bürgerbeteiligung, Bezirksvertretung, Gemeinderecht, Stadtplanung, Kommunalverfassung, Verwaltung, Recht, Planung
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In: Stadtbauwelt, Berlin (1975), 47, S. 191-192, Lit.
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Gemeinderat, Kommunalverwaltung, Kommunalpolitik, Bürgerbeteiligung, Bezirksvertretung, Gemeinderecht, Stadtplanung, Kommunalverfassung, Verwaltung, Recht, Planung